Regulierungen Vorsatzgeräte
Hier finden Sie bundeslandspezifische Informationen ob der Einsatz von Wärmebild- Vorsatzgeräten erlaubt ist.
Am 03. April 2020 wurde vom baden-württembergischen Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) ein Schreiben herausgegeben, das in Kombination mit dem 3. Waffenänderungsgesetz vom 20. Februar 2020 das Verbot der Verwendung von Dual-use Nachtzielgeräten für das Erlegen von Schwarzwild aufhebt.
In Bayern ist die Verwendung von Nachtsichttechnik zur Jagd grundsätzlich verboten. Dieses Verbot kann aber durch einen Antrag des Revierpächters bei der unteren Jagdbehörde aufgehoben werden. Dabei muss die eingesetzte Technik nicht mehr spezifiziert werden, weshalb damit sowohl Geräte mit Wärmebildtechnik, als auch Restlichtverstärker eingesetzt werden dürfen, auch wenn die „elektronische Verstärkung“ technisch bedingt mit Hilfe einer künstlichen Lichtquelle erfolgt. Auch dürfen Jäger demnach Vorrichtungen, die das Ziel ohne Restlichtverstärker beleuchten ("z.B. Taschenlampen mit Verbindung zur Jagdlangwaffe"), bei der Jagdausübung auf Schwarzwild verwendet werden.
In Berlin ist nach der Allgemeinverfügung zur Einschränkung von Verboten nach § 22 Absatz 4 des Landesjagdgesetzes vom 15.06.2020 die Verwendung von Nachtzielgeräten zur Erlegung von Schwarzwild zugelassen.
In der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) vom 28.06.2019 ist nach §3 die Verwendung von Nachtzielgeräten zur Jagd auf Schwarzwild erlaubt.
In Bremen gibt es bisher keine Änderung des Jagdgesetzes. Die Verwendung von Nachtsichtgeräten ist dort also weiterhin verboten.
In Hamburg ist die Verwendung von Nachtsichttechnik für die Jagd bisher nicht erlaubt – jedoch kann das Verbot im Einzelfall durch die oberste Jagdbehörde der BWVI aufgehoben werden.
In Hessen gilt ab 27.03.2020 das Gesetz zur effektiven Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest. Dabei wird die Verwendung von Nachtsichttechniken zur Jagd auf Schwarzwild ausdrücklich erlaubt.
Die Jagdzeitverordnung von Mecklenburg-Vorpommern wurde am 03. April geändert, sodass Nachtzielgeräte zur Bejagung von Schwarzwild nun erlaubt sind.
In Niedersachsen darf mit der Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 28. August 2019 in von der Schweinepest gefährdeten Gebieten Nachtzieltechnik für die Erlegung von Schwarzwild verwendet werden. Außerhalb ist der Einsatz aber weiterhin verboten.
Mit der Änderung der ASP-Jagdverordnung Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2021 dürfen nun auch zur Vorbeugung der Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest Nachtsichtvorsatzgeräte für die Jagd auf Schwarzwild eingesetzt werden. Dabei muss aber die Schussabgabe von erhöhten Ansitzen und auf maximal 100m erfolgen.
In Rheinland-Pfalz gilt seit dem 23. Juni 2020 die Allgemeinverfügung zur Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen.
Im Saarland gilt seit dem 17.03.2020 die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes. Dort wird zur Bekämpfung der ASP sowie zur Vermeidung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden die Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen beim Fangen oder Erlegen von Schwarzwild vom Verbot ausgenommen.
Mit dem GVOB des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt vom 03.05.2020 wurde der Einsatz von Nachtzieltechnik zur Jagd auf Schwarzwild erlaubt.
In Sachsen wurde bereits 2018 das Jagdgesetz so geändert, dass die Verwendung von Nachtsichtgeräten bei der Jagd auf Schwarzwild erlaubt. Durch die Änderung des deutschen Waffengesetzes im Februar 2020 steht dem Einsatz der Geräte nichts mehr im Wege.
In Schleswig-Holstein gilt seit dem 27. August 2020, dass die Verwendung von Nachtsichtvorsatzgeräten erlaubt ist. Dabei muss der Jäger jedoch Volljährig sein und und den Jagdschein bereits seit einem Jahr besitzen.
In Thüringen können jagdgesetzliche Verbote vom Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus verschiedenen Gründen, wie z.B. zur Wildseuchenbekämpfung, zur Erlegung kranken oder kümmernden Wildes oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden ausgesetzt werden.
Außerdem können die Verbote auch durch Einzelanordnungen aufgehoben werden.
Stand 03. März 2021 - Alle Angaben ohne Gewähr
Zunächst ist der Kauf von Wärmebild-Vorsatzgeräten in ganz Deutschland genehmigungsfrei erlaubt. Weiterhin ist das Mitführen und Verwenden als Handgerät ebenso erlaubt. In einigen Bundesländern ist das Montieren eines Vorsatzgerätes mit einer Zieloptik zur Nutzung bei der Jagd durch das jeweilige Jagdgesetz eingeschränkt, beziehungsweise nicht erlaubt.
Die rechtliche Lage zu diesem Thema näher betrachtet, gibt es für den Jäger zwei wesentliche Gesetze, nämlich das in ganz Deutschland gültige Waffengesetzt und das Jagdgesetz für jedes Bundesland. Wichtig hierbei ist, dass diese beiden Gesetze völlig unabhängig voneinander sind. Dies ist insofern wichtig, da Nachtsicht-Vorsatzgeräte mit in Kraft treten des neuen Waffengesetzes nach § 40 Absatz 3 für den Jäger generell erlaubt sind. Nicht betroffen sind davon jedoch jagdrechtliche Verbote. Dies bedeutet, dass in Bundesländern, in denen die Nachtsichttechnik als Vorsatzgerät nicht zugelassen ist, die Nutzung auch weiterhin verboten ist. Nach jetzigem Stand erlauben lediglich Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Schleswig-Holstein die Nutzung von Nachtsicht-Vorsatzgeräten nur für die Jagd auf Schwarzwild. Informieren Sie sich vor Anwendung ob dies der jeweiligen Gesetzgebung in Ihrem Jagdgebiet entspricht.
Zusammengefasst: Rechtsgrundlagen, die im neuen deutschen Waffengesetz erlaubt sind, dürfen nicht automatisch auf bundesweiter Ebene jagdlich angewendet werden!